Der am 1. Februar 1954 gegründete Verein führt den Name „Vereinsring Kleinostheim 1954 e.V.“ Er hat seinen Sitz in Kleinostheim und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Vereinsring Kleinostheim ist politisch und konfessionell neutral und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Der Zweck des Vereins besteht in der Unterstützung des ehrenamtlichen und bürgerschaftlichen Engagements aller gemeinnützig anerkannten örtlichen Vereine, Verbände und Organisationen. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende, im Sinne des § 52 AO gemeinnützige selbstlose Zwecke verwirklicht: Förderung des Vereinslebens und des bürgerschaftlichen ehrenamtlichen Engagements im Gemeinwesen Kleinostheim; Organisation und Durchführung örtlicher und überörtlicher kultureller und geselliger Veranstaltungen, die das Miteinander der Bürgerschaft stärken; Förderung des heimischen Brauchtums und der Orts- und Heimatgeschichte; Interessenvertretung der Mitglieder in der Zusammenarbeit mit der Kommune, Behörden, Verbänden und anderer Organisationen; Unterstützung der europäischen Partnerschaften der Gemeinde;
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es wird keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder des Vereinsrings können alle steuerbegünstigten örtlichen Vereine, Verbände und Organisationen werden, wobei die Anerkennung der Satzung vorausgesetzt wird. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beim Vorstand des Vereinsrings beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle einer Ablehnung ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedsvereine haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie sollen sich an der Arbeit und den Aktivitäten des Vereinsrings beteiligen. Sie verpflichten sich, die Interessen des Vereinsrings in Kleinostheim und Umgebung zu vertreten und sich für eine gute Zusammenarbeit der Mitgliedsvereine untereinander einsetzen.
Die Mitgliedschaft endet mit der Auflösung, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss aus dem Vereinsring. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. Der Ausschluss eines Mitgliedsvereines kann nur erfolgen, wenn er in grober Weise gegen die Interessen des Vereinsrings gehandelt oder die in § 5 genannten Pflichten auch nach Aufforderung nicht erfüllt. Bei einem Ausschluss erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet bestehender Forderungen des Vereinsrings. Ein Ausschluss kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Vereinsring von jedem Verein einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Die Höhe des Beitrages ist abhängig von der Zahl der Mitglieder des Mitgliedsvereines und wird jährlich von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgelegt.
Die handelnden Organe des Vereins sind: Der Vorstand nach § 8 a dieser Satzung; Der erweiterte Vorstand nach § 8 b dieser Satzung; Ausschüsse nach § 8 d dieser Satzung; Die Mitgliederversammlung nach § 9 dieser Satzung.
Der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden als seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur dann vertreten soll, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden; dem/der 2. Vorsitzenden; dem/der Kassierer/in); dem/der Schriftführer/in; bis zu 4 Beisitzern/innen. Die Beisitzer sollen die Bereiche der Sportvereine, der Kulturtreibenden Vereine und der sonstigen Vereine, Verbände und Organisationen vertreten.
Der Vorstand leitet in seiner Gesamtheit den Verein und ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch die Satzung zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung mit Aufstellung der Tagesordnung. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Vorstand ausgeführt. Im Innenverhältnis ist der Vorstand ermächtigt, im Einzelfall Rechtsgeschäfte bis zu einem Betrag von 1.500 € abzuwickeln. Bei höheren Verpflichtungen ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Vorstandssitzungen finden bei Bedarf statt. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können einzelnen Vorstandsmitgliedern im Rahmen der steuerlichen Regelungen der Ehrenamtspauschalen Vergütungen zum Ausgleich der aus der Vorstandstätigkeit entstehenden Kosten gewährt werden.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Gesamtvorstand für die Dauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch.
Zur Erfüllung einzelner Sonderaufgaben können vom Vorstand oder der Mitgliederversammlung Ausschüsse eingesetzt werden. Diese Ausschüsse werden von jeweils einem Vorstandsmitglied geleitet und setzen sich aus einzelnen Mitgliedern der Mitgliedsvereine zusammen. Für diese Sonderaufgaben kann auch eine Kooperation mit nicht dem Verein angehörigen Gruppen vereinbart werden.
Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Dieser Versammlung obliegen: die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und der Jahresrechnung; die Entlastung des Vorstandes; die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 8 d dieser Satzung und der Kassenprüfer nach § 10 dieser Satzung; die Beschlussfassung über Satzungsänderungen; die Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages. Die Versammlung, zu der ortsüblich in den „Kleinostheimer Mitteilungen“ mindestens 14 Tage vor dem Termin eingeladen wird, besteht aus Vertretern der Mitgliedsvereine die jeweils das Stimmrecht (1 für jeden Verein) ausüben. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies 1/3 der ordentlichen Mitgliedsvereine dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, mit Ausnahme von Satzungsänderungen, die einer 2/3-Mehrheit unterliegen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ob eine Abstimmung offen per Handzeichen oder geheim erfolgt, entscheidet die Versammlung zuvor. Für jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus dem mindestens die Anzahl der erschienenen Mitglieder, die zu behandelnden Tagesordnungspunkte und die gefassten Beschlüsse festgehalten sind.
Die Mitgliederversammlung wählt im Rhythmus der Vorstandschaft jeweils 2 Personen als Kassenprüfer. Diese überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit und Konformität mit den Satzungs- und Steuerbestimmungen. Eine ordentliche Kassenprüfung ist einmal jährlich vorzunehmen, das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen. Der Prüfungsbericht ist die Grundlage für den Entlastungsbeschluss der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand.
Die Auflösung des Vereins ist nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung, zu der ausdrücklich zu diesem Zwecke satzungsgemäß geladen sein muss, möglich. Voraussetzung für den Auflösungsbeschluss ist eine 2/3-Mehrheit der zur Versammlung erschienenen Stimmberechtigten. Im Falle der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen an die Gemeinde Kleinostheim, die dieses im Sinne der in § 2 dieser Satzung festgelegten Zwecke zu verwenden hat.
Diese Vereinssatzung tritt mit dem Tag der Beschlussfassung in Kraft. Sie ersetzt die bis zu diesem Zeitpunkt gültige Vereinssatzung. Kleinostheim, im Oktober 2011 Norbert Karl 1.Vorsitzender Die Satzung in dieser Form wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 28. Oktober 2011 beschlossen und in der Ordentlichen Mitgliederversammlung am 23. März 2012 ergänzend geändert. Sie tritt an die Stelle der vorherigen Satzung des Vereinsrings.